Menschen mit Behinderungen, denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist, sowie diejenigen, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankhaus befinden, durften bisher nicht wählen und nicht gewählt werden. Die aktiven und passiven Wahlrechtsausschlüsse in Niedersachsen für mehr als 10.000 Menschen mit Behinderungen werden der Vergangenheit angehören.
An den Wahlen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters ab Mai 2019 und später bei den Kommunal- und Landtagswahlen sowie bei der Wahl der Kammerversammlung dürfen dann auch diese Personen ihre Stimmen abgeben.
Die Aufhebung der Wahlrechtsausschlüsse ist ein Erfolg für Niedersachsen. Jeder Mensch mit Behinderungen, dem nicht infolge Richterspruchs das Wahlrecht entzogen wurde, hat das Recht, sich politisch aktiv und/oder passiv einzubringen.